
Leitsätze:
Die allgemeine Leistungsklage mit kassatorischer Wirkung ist statthafte Klageart bei einem Ausschlus aus einer „Lenkungsgruppe“ der Gemeinde. Da hierdurch nur Gemeinderatsmitglieder in ihrer Innenrechtsbeziehung betroffen sind, fehlt die für eine Verwaltungsakt erforderliche Außenwirkung, so dass die Anfechtungsklage nicht statthaft ist. (redaktioneller Leitsatz)
Bei einer „Lenkungsgruppe“ handelt es sich nicht um einen Ausschuss der Gemeinde (Art. 32 GO), deren Zusammensetzung deshalb die Stärkeverhältnisse im Gemeinderat nicht widerspiegeln muss und dem auch gemeinderatsexterne Fachleute angehören können. Die aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde fließende Organisationshoheit ermächtigt zur Schaffung solcher Gremien, für die in der Parxis auch die Begriffe „Arbeitsgruppe“, „Kommission“ oder „Beirat“ gebräuchlich sind. (redaktioneller Leitsatz)
Für die Abberufung von Mitgliedern einer „Lenkungsgruppe“ kann auf die Grundsätze des Art. 19 Abs. 2 GO zurückgegriffen werden, wonach die Entziehung eines Ehrenamts aus wichtigem Grund möglich ist. (redaktioneller Leitsatz)
Wie für vorbereitende Ausschüsse besteht erst Recht für kommunale Gremien wie bloße „Arbeitsgruppen“ anders als für beschließende Ausschüsse keine Teilnahmepflicht, weil sie lediglich Empfehlungen aussprechen. Der Ausschluss aus einem solchen Gremium kann deshalb nicht auf die Nichtteilnahme an Sitzungen gestützt werden. In jedem Fall erforderlich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist eine vorausgegangene Ermahnung sowie die Berücksichtigung beruflicher Hinderungsgründe. (redaktioneller Leitsatz) VG Regensburg, Urteil v. 13.05.2016 – RN 3 K 14. 2156Â
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-47367